Beschluss vom 27.06.2018
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes betrifft die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner für Leistungen von Pensionskassen in Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Das BVerfG hat entschieden, dass Leistungen aus einer Pensionskasse unter Umständen nicht vollständig der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Monatliche oder einmalige Leistungen aus einer Pensionskasse, die der Versicherte aufgrund Beitragszahlungen bezieht, die er nach dem Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausschließlich selbst einzahlt und bei dem der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nicht mehr beteiligt ist, sind nicht als beitragspflichtige Einnahmen dem Versorgungsbezug zuzuordnen.
Der Teil der MPK-Rente, der aus diesen freiwilligen Beiträgen entsteht, ist demnach nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Den Urteilstext dazu finden Sie hier.